Die medizinische Rehabilitation schließt optimalerweise an die akutmedizinische Versorgung an und steht mit dieser in ursächlichem und zeitlichem Zusammenhang. Hinsichtlich der zeitlichen Schnittstelle zwischen dem Ende der Krankenbehandlung und dem Beginn der Rehabilitation ist ein stabiler Krankheitszustand Voraussetzung. Die medizinische Rehabilitation kann auch leistungsrechtlich erst dann beginnen, wenn das Angebot der Rehabilitationsmedizin in einem vernünftigen Mindestausmaß vom Rehabilitanden genutzt werden kann. Der Rehabilitand sollte durch die akutmedizinische Versorgung und einer allenfalls angeschlossenen Mobilisierungsphase so weit wiederhergestellt sein, dass rehabilitationsmedizinische Maßnahmen im Mindestausmaß von 2-3 Stunden täglich durchgeführt werden können. Daraus versteht sich, dass allenfalls durch die Remobilisation, die Teil der Krankenbehandlung ist, die Voraussetzungen zum Einsatz medizinrehabilitativer Maßnahmen geschaffen werden.