Generelles Rehabilitationsziel ist es, Patienten wieder in die Lage zu versetzen, möglichst ohne fremde Hilfe ein eigenständiges Leben zu führen, einen Beruf auszuüben oder eine Ausbildung absolvieren zu können. Es gilt, behinderungsbedingte Pensionierungen und Pflegebedürftigkeit zu verhindern oder zumindest aufzuschieben.
In der Unfallversicherung wird medizinische Rehabilitation im Rahmen der Unfallheilbehandlung mit dem Ziel gewährt, Versehrte bis zu einem solchen Grad ihrer Leistungsfähigkeit wiederherzustellen, der sie in die Lage versetzt, im beruflichen und wirtschaftlichen Leben und in der Gemeinschaft einen ihnen angemessenen Platz möglichst dauernd einnehmen zu können.
Die Unfallheilbehandlung umfasst ärztliche Hilfe, Heilmittel, Heilbehelfe und die Pflege in Kranken-, Kur- und sonstigen Anstalten. Sie wird so lange und so oft gewährt, als eine Besserung der Folgen des Arbeitsunfalls bzw. der Berufskrankheit oder eine Steigerung der Erwerbsfähigkeit zu erwarten ist oder Heilmaßnahmen erforderlich sind, um eine Verschlimmerung zu verhüten. Die medizinische Rehabilitation ist eine Pflichtleistung.
Der Versehrte hat außerdem Anspruch auf Versorgung mit Körperersatzteilen, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln, die erforderlich sind, um den Erfolg der Heilbehandlung zu sichern oder die Folgen des Arbeitsunfalls oder der Berufskrankheit zu erleichtern.
In der Pensionsversicherung wird medizinische Rehabilitation mit dem Ziel gewährt, Behinderte bis zu einem solchen Grad ihrer Leistungsfähigkeit herzustellen bzw. wiederherzustellen, der sie in die Lage versetzt, im beruflichen und wirtschaftlichen Leben oder in der Gemeinschaft einen ihnen angemessenen Platz möglichst dauernd einnehmen zu können (Erhalt der Berufsfähigkeit bzw. Verhinderung von Pflegebedürftigkeit).
Die Krankenversicherungsträger gewähren, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern oder die Folgen der Krankheit zu erleichtern, im Anschluss an die Krankenbehandlung medizinische Maßnahmen der Rehabilitation mit dem Ziel, den Gesundheitszustand der Versicherten und ihrer Angehörigen so weit wiederherzustellen, dass sie in der Lage sind, in der Gemeinschaft einen ihnen angemessenen Platz möglichst dauernd und ohne Betreuung und Hilfe einzunehmen (Erhalt der Selbsthilfefähigkeit).
Die in diesem Zusammenhang genannten medizinischen Maßnahmen umfassen